Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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sollte gegeben werden. 3ndeß läßt sich augenblicklich eine
andere doch nicht angrben.'")

§. 25.
Fortsetzung. — Sicherstellung der Abfindungen der
Kinder. Schulden.
Aus dem Gesagten ergiebt sich das Nöthkge über die.
Zeit, die Art und den Gegenstand der Theilung, zwischen
Eltern und Kindern. Es muff nun noch Einiges über
die Sicherstellung der, den Letzten zu gewährenden Abfin-
dung gesagt werdm.
Wenn einem Mkterben die Haupt-.Erbmasse mit f
Rechten und Verbindlichkeiten, mit Lust und Last, gegen
Vorbehalte«« Abfindung übertragen wird, so .ist dieses
Geschäft nach den' Vorschriften des A. L. R. I. 11.
§. 447 — 450. nicht sowohl als eigentliche Erbtheilung,
sondern vielmehr als Erbschaft-Verkauf zu betrachten. ES

***) Einen ähnlichen Gang hat die Sache in vielen anderen
Statükarrechtin genommen. Dergl. darüber Wigand
Ld. i. S. 48. Ph illips S. 246. Letzter führt die
Regel auf die kurze Bestimmung zurück,- daß da, wo
fortgesetzte Gütergemeinschaft besteht, der überlebende
Gatte immer die Wahl hat, ob und inwiefern er die
Linder durch Naturalien oder durch Geld äbfinden will,
lieber die Borsichtmaaßregeln bei Abfindungen Nach dkm
Landrechte vergk. NeigebaUers preitßische DorMänd^
fchast.Ordnung, S. 78.

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