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ward düs Erkenntniß reformirt, weil der Hörster Marken-
antheil Pertkye»; des Colonats geworden scy, und der
Gutsherr auch an dem auf dem Markenantheil vorhan-
denen hohen Holze die ihm nach der Eigenthums-Ordnung
an dem Hofesgehölze überhaupt zustehenden Rechte erlangt
habe. Das Königliche Geheime Ober-Tribunal stellte
indeß das erste Erkenntniß wieder her.
/Die' Gründe dieses letzten Erkenntnisses lauten
dahin: *•
„was dagegen das auf dem zu dem Hofe gehörigen
Horsten-Marken-Antheile noch stehende Holz anlangt,
so gehört zwar nach §. 24 der. gedachten Eigenthums-
Ordnung, was einem cigenbehörigen Hofe durch Thek-
lung gemeiner Marken und Gründe^ hinzukommt, unter
dessen Pertinentien; allein klägerischer Seits hat nicht
einmal behauptet werden möge», daß dem Gutsherrn
an den Nutzungen der früher gemeinschaftlich gewesenen
und erst im Jahre 1811 geteilten Hörster Mark
eine Theilnahme zugestanden, und nach der Aussage
des Zeugen Landrath Devens muß sogar das Gegen-
theil angenommen "werden. Der in Rede sehende
Markenantheil ist aber nur an die Stelle des früher
dem Hofesbesitzer zugekommenen Theils der Nutzungen
getreten; es steht daher auch an diesem Markenantheil
dem Gutsherrn kein Nutzungsrecht zu/und eben deß-
halb fehlt esott dem Grunde, welcher den Uebergang
des vollen Eigemhums auf den Hofcsbesitzer von der
Abfindung des Gutsherrn abhängig macht."