Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

23. Ueber das Recht am Hofes-Gehölze in Westphalen, und zwar: I. Ob der Gutsherr bis zur Auseinandersetzung Eigenthums- und Anweisungs-Rechte an den Holzungen habe? II. Ob er bis zur Auseinandersetzung das Fällen der zerstreut stehenden Bäume hindern könne? III. In wiefern Bäume für zerstreut stehende im Gegensatz gegen die Holzungen zu halten? IV. Ob dem Gutsherrn auch an den Marken-Abfinduns-Antheilen der Colonate Nutzungs-Rechte zustehen? Zwei Rechtsfälle, mit Einleitung vom Herrn Land- und Stadt-Gerichts-Direktor Evelt in Dorsten

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XVI.'
U e .d e r
das Recht am Hofes-Gehölze in Westphalell,
unv zwar:
I. Ob der Gutsherr bis zur. Auseinandersetzung
Ekgenthums i und Anweisungs-Rechte an den
Holzungen habe? .
H. Ob er bis zur Auseinandersetzung das Fällen
der zerstreut stehenden Bäume hindern könne?
III. In wiefern Bäume für zerstreut stehende im
Gegensatz gegen die Holzungen zu halten?
IV. Ob dem Gutsherrn auch an den Marken-
Abfindüngs-Antheilen der Colonate Nutzunqs-
Rechte zustehen?

Zwei Nechtöfälle, mit Einleitung
1 »cm
Herrn Land- und Stadt - Gericht« - Direktor iS ij 111
in Dürsten.

. ClÜ Gesetz vom 21. 1825. §. 32—34.)
jjn* ben wunden Stellen des gutsherrlkch-bäuerlichen Ver-
hältnisses in Westphalen, wofür man in dem Gesetze von»
21. April 1825 vergeblich nach einer erschöpfenden
Behandlung sich umsteht, gehört die Frage über das
Recht am -HoftS-Gehölzr.

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