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dxgehängt worden, wie im Haugwizschen Falles ohne
Rücksicht auf die Erbeseinsetznng des Ehegatten, Lep
eigentliche erste Substitut für den eingesetzten Erben,. der
zweite Substitut aber für den- ersten zu erachten?
Hl. Tritt in dem Fülle, daß der im Testamente zuerst
Substitukrte den Tod des Testators nicht erlebt hat, der
nächstfolgende fideikommissarisch Substittn'rte an die Stelle
des zuerst Substktuirten? IV» Ist in dem Falle, daß
außer den» instituirten Erben auch der zuerst Substitukrte
den Tod des Erblassers, nicht aber den Tod des einge-
setzten Erben erlebt hat, der erste Substktutkonsgrad für
erloschen zu erachte») und die Fideikommiß-Crbschaft dem
eingesetzten Erben ohne weitere Substitutions-Verpflichtung
.zuzusprcchen, oder tritt in diesem Falle der zweite Sub-
stitut an die Stelle des ersten? — Der zweite Senat
des Ober-Landes-Gerichts zu Glogau und das Geheime
Ober-Tribunal haben die 1. Frage verneint, die 11. und
Hl. bejaht, und die IV. verneint, mit Zuhülfenahnie
des A. L. R., indem eS S. 67. für nicht zweifelhaft
erklärt wird, /-daß in Fällen, da die Provknzialgesetze
nur dunkle, ungewisse und zweifelhafte Bestimmungen
enthalten, die allgemeinen Gesetze eben so zur entscheiden-
den Norm dienert müssen, als wenn gar keine Provkn,
zkalgcsetzc vorhanden wären." Vorzüglich wird aber doch
wohl zur Erklärung der Provinzalrcchte auf das zu ihrer
3eit bestandene gemeine Recht, das sie voraussetzten,
Rücksicht genommen werden müssen.
In Nr. 4. (S. 67.) kommt die Frage zur Sprache,
wie weit der §. 54. des Gesetzes über die polizeilichen
Verhältnisse der Gewerbe vom 7. Septbr. 1811 den §. 1.
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