Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 2 (1836))

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währen und überall als Amts-Caütion angenoMMen wer-
den sollen, so ist dadurch die mit dein gemeinen 'Recht
übereinstimmende Vorschrift des Allg. L. R., daß in der
Regel jede gesetzliche Bürgschaft entweder durch' Bürgen
oder Pfänder bestellt werden müsse, keineswegs anfge-
hoben, sondern es sind als Ausnahme blos die Fälle
angeführt, wo eine gesetzliche Cautkon auch in Staats-
schuldscheinen geleistet werden kann. Selbstredend kgnn
daher diese Verordnung auf andere Fälle," die'unter den
darin ausgedrückten Ausnahmen nicht begriffen sind-' nicht
ausgedehnt werden, sondern es muß bei der Regel/-bäß
der Cautivns - Berechtigte die Si'cherbeitsleistüng'^ durch
Bürgen oder durch Unterpfänder vsttängerk-'kM, ^nm'-st»
mehr verbleiben, da hier ein rein prkvätrechtlkcheS Ver-
hältniß vorliegt, die in der gedachten Verordnung/ent-
haltenen Ausnahmen aber sich auf solche Cautiönen be-
ziehen, die im Interesse des öffentlichen Rechts' geleistet
werden. Die Appellanten sind daher dadurch, daß die
Appcllatcn durch das Urthcil v. I. zur Annahme der
in Staatsschuldscheinen angebotenen Caution nicht unbe-
dingt schuldig erklärt sind, nicht beschwert, und daher
war auf Bestätigung desselben, und in dem Betracht ans
Compensatio» der Kosten zweiter Instanz zu "erkennen,
weil die Sache allerdings einigem erheblichen - Zweifel
unterlag, nnd dcßhalb erst Prozesse erkannt waren.
Auf erhobene Ober-Appellation wurden von dem König-
lichen Revisions- und Cassations-Hofe zu Berlin am
7. Februar 1835 die vorigen Urtel dahin abgeandert,
daß die Ober-Appellaten die ihnen iir Staatsschuldscheinen
«»gebotene Caution als gegenwärtig gnügend

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