7
Familienglicde auf. Daß dieses Wohlwollen auch, auf
die Kinder des Vertragserben ausgedehnt scy, daß diese
nicht unter dem Unglücke, daß ihr Vater vor dem Ver-
trags-Erblasser stirbt, leiden sollen, liegt in der innersten
Natur der Verhältnisse. Keineswegs aber läßt sich, stlbst-
redend bei Acquisitio-Verträgen, als beabsichtigt aitnch-
men, baß der Vertrags-Erblasser seine Repräsentation auch
auf andere Intestat- oder gar Testaments- oder Vertrags-
Erben des Berufenen habe übergehen lassen wollen.
2'
Nach Preußischem Rechte scheint die vorliegende
Frage auf den ersten Anblick ganz entschieden zu scyn.
Nach §. 302 A» ?. N. Th» 1. Tit 9. werden Rechte
und Pflichten aus Verträge» in der Regel der Erbschaft
beigerechnet. Im §. 631. A. L. N. Th. I. Tit. 12.
wird es zu bestimmen für nothwendig gefunden, daß aus
einem wechselseitigen Erbvertrage nur der Ueber-
lebcnde rin Erbrecht erlange, und die Erben oder Nach-
kommen des Erstverstorbcncn insoweit auf de» künftigen
Nachlaß des Uebcrlcbenden können Anspruch habcit, wor-
aus also, wie auch vielleicht Bielitz ,5) andeutet, bcr-
vorzngehen scheint, daß bei nicht wcchselsein'gen Erbver-
trägen das Recht auch auf die Erben des ersiverstor-
bene» Vertragserben übergehe. Inzwischen erhält der
§. 631. aus dem folgenden §. 032. seine genügende
Erklärung, es soll nämlich nicht als beabsichtigt ange-
nommen werden, daß der beim wechselseitigen Elbver-
») Comment zum All,. !. R. BL. 3. .S. 244.