Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

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jenige, welchem EigenthumSrecht zusteht, oft noch kein ELgenthum
(Sache) hat, — und derjenige, welchem Pfandstücks-Necht zug?--
theilt ist, oft das Pfand (Sache) noch nicht besitzt. Wäre der
§. 52 aber auch ohne allen Zusammenhang unter die übrigen
gesetzlichen Bestimmungen hingestellt, und als ganz verwaiset anzu--
sehcn, so könnte man doch nicht berechtigt sein, ihn von der Thcil-
nähme an den in allgemeinen Verordnungen bczeichneten Netten
auszuschließen.

Nach diesem Vortrage durfte es wohl unnütz erscheinen,
noch Bemerkungen über andere in Bezug auf den tz. 52 ausge-
stellte Fragen hier beizufügen. —

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