Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

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abgestorbenen Rechten braucht daS Publikum feine älenntniß zu
haben. Auf die im §. enthaltene Bestimmung, nach welcher
Eigenthümer bis zur erfolgten Löschung sein Recht abtreten könne,
ist daher kein besonderes Gewicht zu legen; sie, sowie der §•
selbst, hätten ganz wegblciben können. Da diese Bestimmung
indessen zur Vorbeugung von Zweifeln gemacht wurde, so wird
sie sich auch einer ganz ungekünstelten Deutung unterwerfen imif*
sen, also dahin, daß dcS Eigenthümers erlangte Recht eines Ces-
sionars, wie daS eines jeden anderen, so lange gültig sein solle,
bis die Löschung erfolge. Vielleicht hat aber auch der Gesetzge-
ber dem Grundbesitzer noch besonders damit sagen wollen, daß
er — sich auf den Umstand stützend, — uneingeschränkter Eigen-
thümcr eines Grundstücks und zugleich uneingeschränkter Gebieter
über daS in Händen habende und seinen Grund betreffende Do-
kument sei, sich nicht etwa für berechtigt erachten sollte, willkür-
lich hypothekarische Disposition in seinem Hypothekenbuche noch
nach erfolgter LöschungSnotc vermerkt zu haben. Es sei indessen
wie ihm wolle, so läßt sich das Gcwichtvolle hinsichts der angc--
deutcten Löschung nicht herauSfinden.
<0 Der §. 52 war etwa 18 Jahre früher als die Ver-
ordnung vom 16. Juni 1820 bekannt gemacht, gab zu vieleil
Streitfragen Veranlassung, und machte sich bemerkbarer, als jeder
andere §. in dem Hypothekenrechte. In demselben ist ausdrück-
lich gesagt, daß der Grnndeigenthümer das eingelösete Hypothe-
kenrecht weiter cediren könne. Aber auch etwa 4 Jahre nach der
Verordnung wurde der Berechtigte noch ganz besonders charac-
terisirt, um jeder Bedenklichkeit vorzubeugen, und wurde bestimmt,
daß er alle Rechte eines Ccssionars dieser Hypothek genießen
sollte, wenn er auch nur Quittung statt Eession erhalten hätte.
Würde der Gesetzgeber sich m der Verordnung auf Specialitätcn
von Hypothckenrechten haben einlassen können, oder einlassen wol-
len, so würde dieser so sehr renommkrte §. seiner Beachtung nicht
haben entgehen können.
d) Im §♦ 411 Th. I. Tit. 20 ist ausdrücklich gesagt, daß

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