Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

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Amber eine generelle Ausnahme, und zwar im öffentlichen In-
teresse zu -nachen wäre, ebenso, wie daselbst im §. 35 angeordnet
ist, daß Personen, die Ehebruch oder Blutschande mit einander
getrieben haben, einander durch letztwillige Verordnungen, unters
den dort angegebenen Voraussetzungen, nichts hinterlassen dürfen.
Allein da hier nur von einer, von dem Dasein ehelicher Kinder
anhängigen Beschränkung der Bedenkfähigkeit unehelicher Kinder,
oder von einem Recht der ehelichen Kinder: eine solche Beschrän-
kung geltend zu machen, mithin von einem Recht der ehelichen,
den unehelichen Kindern gegenüber, die Rede ist, so würde diese
Beschränkung, sofern sie im A. L. R. angenommen wäre, ihre
Stelle nicht im 12. Titel I. Th., sondern im Tit. 2 Th. H bei
der Erbfolge in absteigender Linie und der unehelichen Kinder
insbesondere §§. 651 652 gefunden haben. In gleicher Weise
ist denn auch wirklich in Betreff der Ehen zur linken Hand Th.
II Tit. 1 §8. 904 u. ff. also bei Abhandlung dieses Rechtsinsti-
tuts selbst, die Vorschrift gegeben, nach welcher der Mann, wenn
er zur Zeit der geschlossenen Heirath Kinder aus einer vollgülti-
gen Ehe am Leben hatte, seiner Frau zur linken Hand nicht mehr
als den zehnten Theil seines Nachlasses letztwillig zuwenden darf,
sowie im 8. 576 Th. I Tit. 2 die unbeschränkte Bedenkfähigkeit
der Kinder aus der Ehe zur linken Hand ausdrücklich ausgespro-
chen. Der erste Angriff des Imploranten wegen unpassender An-
wendung der die drei ersten Titel H. Th. des A. L. R. suspen-
direnden Vorschrift, sowie wegen Nichtanwendung der 88. 35 u.
ff. Th. I. Tit. 12. A. L. N. ist daher nicht begründet.
Die zweite hier zu entscheidende Frage betrifft die gemein-
rechtliche Controverse:
ob die Vorschrift des Röm. R. in L. 2. Cod. de natur,
lib. IV. 27. und Nov. 89. Cap. 12. 8* 2 daß, wer recht-
mäßige Kinder hinterläßt, seinen Concubinenkindern (libe-
beris naturalibus) und deren Mutter zusammen nur den
zwölften Theil seiner Erbschaft letztwillig zuwenden kann,

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