Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

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pellationSrichters haben die Stettnerschen Eheleute die 3 Posten
aus der Obligation vom 8. Dezbr. 1821, 27. April 1825 und
3. Septbr. 1827 durch ein vom Kläger aufgenommenes Darlehn
getilgt. Die Zahlung ist also zu einer Zeit nach dem festgestell-
ten Sachverhältnisie erfolgt, wo das Allg. Landrecht nach dem
Patent vom 21. Juni 1825 schon Gesetzeskraft hatte und da die
Landesordnung nichts enthält, was die Anwendung der allgemei-
nen Gesetze hinderte, so mußte sie auch stattfinden.
Es muß daher das Urtel vernichtet werden, denn die »sonst
noch vorkommcnde Ausführung, daß die Schulden gemeinschaft-
liche der Schnciderschcn Eheleute gewesen, und daß sie von den
Stettnerschen Eheleuten abgetragen worden, nicht vom Stettner
allein, würde nur den Erfolg haben, daß sich die Forderung, so
weit sie gegen die Verklagten als Eigenthümer geltend gemacht
worden, auf die Hälfte reduciren würde. Da aber hierüber im
Tenor des Urtels nichts vorkommt und Kläger mit keinem Theil
seiner Forderung pure, sondern überall nur zur Zeit abgewiesen
ist, so ist auch kein selbstständiger Grund vorhanden, welcher das
Urtel aufrecht hält.
In der Hauptsache ist demnächst, unter Verwerfung des
EinwandeS, daß die Klage zu früh angestellt, welcher ungeachtet
im Tenor des Urtels nicht über einen Präjudicialeinwand erkannt
ist, doch allein Gegenstand der Beurtheilung gewesen, nach Maß-
gabe des ergangenen Nesoluts zu verfahren.
Berlin, den 4. Januar 1845.
Mühler.

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