Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

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worden, weil dieselbe zu der Auslegung geführt, daß eine Ver-
mischung der unter verschiedenen Dhimmmt verzeichneten Gegen-
stände in einem und demselben Blatte unstatthaft sei, eine Aus-
legung, die für unzulässig zu erachten; die zweite Kammer den
desfallstgen Vorschlag ihrer Kommission in daS Gesetz auszunehmen:
„von der Kautionsleistung befreit bleiben periodische Druckschriften,
welche re. 4. für die Gegenstände mehrerer oder aller vorgenann-
ter Kathegorien gleichzeitig bestimmt sind," jedoch verworfen und
den Antrag' eines Deputaten, zur Beseitigung der erwähnten
irrigen Auslegung die zusammengehörigen Gegenstände in eine
Position zusammen zu fassen, angenommen, nachdem der Negic-
rungS-Komnu'ssar erklärt hatte, daß von Seiten der Negierung
nicht beabsichtigt werde, die Kautionspflicht auch für solche Blät-
ter zu behaupten, welche die eine oder die andere der vorliegen-
den Ausnahmen mit einander verbinden; und die so vorgeschlagene
Fassung nach erfolgter Zustimmung der I. Kammer zum Gesetz
erhoben, daß auch die ratio legis dafür spreche, daß, wenn die
Kaution einmal für Druckschriften eines bestimmten Inhalts, und
sodann auch für Druckschriften eines andern bestimmten Inhalts
nicht verlangt werde, sie auch da nicht beabsichtigt fein könne, wo
eine und dieselbe Zeitschrift sowohl jenen, wie diesen kautionö-
freien Inhalt in sich aufnehme; daß endlich hiermit auch der Wort-
laut des §• 17 1 übereinstinune, indem nicht ein: „entweder
nur oder nur" gebraucht worden, sondern das „oder" blos dazu
diene, die verschiedenartigen Druckschriften unter einander- aufzu-
sühren, welche kautionösrei erscheinen dürfen; — da hiernach also
die J\§ 89, 91 und 99 des Anzeigers gegen die §§. 11 und
17 des PreßgefctzeS nicht verstoßen, und daher der §. 42 gegen
den Angeklagten nicht zur Anwendung kommen könne, so sei daS
erste Urtel zu bestätigen.
Seitens der Staatsanwaltschaft wurde nun die Nichtigkeits-
Beschwerde erhoben und es hat der fünfte Senat des Ober-Tri-
bunals in seiner Sitzung vom 17. Dezember 1652, an welcher
Theil genommen: der Vice-Präsident Dr. Götze, die Geheimen

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