Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

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sei. Bei der Abstimmung wurden die Zusätze zu Nr. 2. „belle-
tristische" und „kirchlichen und religiösen Inhalts« mit 10 gegen
8 Stimmen angcnomnien, dagegen der fernere Zusatz: »oder zur
Unterhaltung bestimmt« mit 9 gegen 9 Stimme» abgelehnt.«
(Stenograph. Berichte der II. Kammer von 1850/51. Bd. IV.
S. 1141.). —
. Die zweite Kammer erklärte sich aber sowohl gegen die
von der ersten Kammer als auch ihrer eigenen Kommission vor-
geschlagene Fassung. verwarf namentlich die Ausnahme der Worte:
»belletristische« und »oder kirchlichen und religiösen Inhalts« und
den vorgeschlagenen Zusatz Nr. 4., trat vielmehr dem Anträge
des Abgeordneten v. Bodelschwingh bei, welcher folgende
Fassung vorschlug:
Von der Kautionsbepellnng befreit sind periodische Druck-
schriften, welche
1. lediglich amtliche Bekanntmachungen, Familien-Nachrichten,
Anzeigen aüs dem Gewerbeverkchr, über öffentliche Ver-
gnügungen, Verkäufe, gestohlene, verlorene oder gefundene
Sachen oder ähnliche Nachrichten des täglichen Verkehrs
enthalten, oder unter Ausschluß aller politischen und socia-
len Fragen, für rein wissenschaftliche, technische oder gewerb-
liche Gegenstände bestimmt sind.
2. von den Kammern oder Königl. Behörden hcrauSgegeben
werden.
Der Abgeordnete erklärte zur Begründung. feines Antrages
in Bezug auf den Zusatz 4: »das von mir eingcbrachte Amen-
dement unterscheidet sich von dem Vorschläge der ersten Kammer
nur in Bezug auf die Fassung. Materiell schließt es sich dem-
selben vollständig an. Die Fassung aber wurde in der Kommis-
sion deshalb für bedenklich erachtet, weil homogene Gegenstände
unter verschiedenen Nummeni getrennt aufgesührtwerden «nd des-
halb der Besorgniß Raum gegeben sei, als könne der Paragraph
so auSgelegt werden, daß die Kautionspsiichtigkeit wieder cinträte,
wenn mebrere unter diesen verschiedenen Nummeni aufgeführten

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