Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

SIS

5. von den Kammern oder von Königs. Behörden herauSge-
geben werden.
In dem KommissionS--Berichte wird zur Rechtfertigung
bemerkt:
* „Zu §. 21 wurde die Erinnerung gemacht, daß schon jetzt
auf Grund von näher bezeichneten Erfahrungen sich übersehen lasse,
wie die Fassung desselben zu unnöthigen Härten geführt und zwar
in doppelter Beziehung: einmal, weil die Nummerirung zu. der
Auslegung geführt, daß eine Vermischung der unter verschiedenen
Nummern verzeichneten Gegenstände in einem und demselben Blatte
unzulässig sei, und zweitens, weil mehrere Gegenstände, deren
Behandlung ihrer Natur nach nicht kautionspflichtig sein könne,
in den Ausnahme-Bestimmungen nicht mitbegriffen seien. In
erster Beziehung fand der Vorschlag, nach Nr. 3. einen Zusatz
unter Nr. 4. folgen zu lassen:
für die Gegenstände mehrerer oder aller vorgenannten Ka-
tegorien gleichzeitig bestimmt sind,
keinen Widerspruch, während die zu Nr. 2. beantragten Zusätze:
„belletristische, zur Unterhaltung bestimmt, kirchlichen und religiö-
sen Inhalts" von einer Seite Bedenken hervor riefen, theils weil
die. Hinzufügung jeder neuen Ausnahme-Bestimmung einen Weg
zur Umgehung der Kautionspflicht bahne, theils wetj Unterhal-
tungsblätter jedenfalls zu den belletristischen gehören, theils end-
lich, weil von den Blättern kirchlichen Inhalts die unkirchlichen
nicht zu unterscheiden seien und mehrfach das Bestreben hervor-
getreten sei, unter kirchlich-religiöser Form die politische Agitation
zu verhüllen. Diesen Bedenken wurde entgegengesetzt, daß „der
Ausschluß aller politischen, und socialen Fragen" unter allen Um-
ständen die Bedingung der Befreiung von der Kautionsbestellung
bleibe, daß die Unterscheidung der darin zugezogenen Gränze für
den Richter überall, selbst von der kirchlichen Seite her, sehr wohl
erkennbar sein werde, daß aber Verhütung des Mißbrauchs der
Presse auf rein religiösem Gebiete ausgesprochenermaßen nicht der
Zweck dieses Gesetzes und seiner preß-polizeilichen Bestimmungen

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