Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

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logon davon — wie z. B. die Gerichtsbarkeit — er-
scheinen,"
als eine „consequente Fortbildung des römischen RechtS" durch
das canonische und deutsche Recht bezeichnet hat, wörtlich in der
Note 19:
„Daß man nicht weiter gehen dürfe und daß die weiteren
Ausdehnungen der älteren Praxis namentlich auf Fa-
milienrechte und gar auf Obligationcnrechtc irrig und prin-
cipicnloS geschehen seien, darüber sind die Ronranisten einig.
S. Savigny §. 49. ff. Mühlenbruch §. 232. a. E.
Neuerlich sind hieraus von GermGiistm heftige Angriffe ge-
macht; -Ich kann hierin aber Innrer nur ein Bemühen
entdecke», irrigen NcchtSansichtcn einen sichern Boden untcrznlcgen,
indem der Beweis einer niit Bewußtsein vor sich gegangenen
Berbindnng unmöglich bleibe» wird."

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