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„Quibus dencganlur pensiones, in quarum perceptione
hactenus luerunt,"
so erinnert dieses an das bekannte:
„bonus dormitat Homerus."
Denn in jener Stelle ist zwar allerdings von einer pensio
die Rede, aber doch nur dahin, daß ein Kapitel resp. dessen
„Canonici," welchen vom Erzbischöfe eine Kirche zugestanden
war, und welche bereits bei Lebzeiten eines noch vorhandenen
Beneficiaten von diesem mit Zustimmung des ErzbischofeS eine
jährliche „pensio" bezogen, kein Spolium an dieser Kirche
begangen hätten, wenn sie dieselbe nach dem Tode deö Benefi-
ciaten ohne Zustimmung des Erzbischofs in Besitz genommen.
Es handelt sich also hier nicht von einem Spolium au einer
pensio, sondern von einem Spolium an einer. Kirche, einer kör-
perlichen Sache.
> Selbst nach dem Preußischen Recht, welches doch bekannt-
lich den Bereich des Besitzes viel weiter ausgedehnt hat, ist es
mindestens sehr bestritten, ob eine Spolienklage auf obligatorische
Verhältnisse anwendbar sei, wie die
Ergänzungen von Grass, Koch re. zu dem Titel der Ger.-
Ordnung vom possessorium sumariissimum und von
Spolienfachen*)
Nachweisen.
Mit dem Vorstehenden stimmen nun auch im Resultate die
Erörterungen neuerer gelehrter Rechtöforscher vollkommen überein.
So sagt namentlich Sinteniö Civilrecht B. 1. S. 456. nach-
dem er die Anerkennung des Besitzes und der Schutzmittel dessel-
ben bei solchen Rechten, welche
„als eigentliche Attribute des Eigenthums von Grund und
Boden oder wenigstens als eine Beziehung auf ein Ana-
Die neueste -Ausgabe verweist auf die Ergänzungen zum
A. L. R. I. 7. 8- 146 — 154.