Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

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das bekannte Interdictum de liberis exhibendis erinnert. * -
Aus diesen Stellen kann aber vollends ebensowenig als „aus dem
Sinne des ganzen Titels de restitutione spol." eine Ausdehnung
des juristischen Besitzes, oder auch nur des Quasi-Besitzes
der Römer sogar auf persönliche Rechte gefolgert werden.
Die Kirchen-Jurisdictiön resp. das jus parochiale erstreckt
sich über etwas sehr Körperliches, über den betreffenden Sprengel.
Das Wahlrecht, von welchen die zweite Stelle handelt, ist im
Wesentlichen daö Recht, über den betreffenden Spreng el (resp.
die Kirchen-Pfründe) zu dispom'ren und ist ebenfalls so wenig ein
persönliches Recht, als wenn hie und da dem Gutsherrn das
Recht zusteht, unter mehreren Kindern des Colonen den Succes-
sor nach Belieben auszuwählen.
Hinsichtlich der possessio resp. restitutio einer Ehe-
frau (quae spolium sui fecit: Voet Commenlar ad Pand.
43. 16. §. 7.) bedarf eS vollends keines Beweises, daß hier
nicht von einem jus personale im technischen Sinne die Rede
sein könne, sondern nur etwa in der Art, wie z. B. c. 14. de
rest. um einem obligatorium vinculum der Ehe spricht.
Die Ausführung des Königlichen Kreis-Gerichts ist hier-
nach, so sehr sie auch nach Gründlichkeit strebt, den Beweis
völlig schuldig geblieben, daß das kanonische Recht den Begriff
des juristischen Besitzes auch bei persönlichen oder Forderungs-
rechtcn anerkannt habe.
Aber auch die Stellen der deutschen Reichs-Gesetze, welche
das Urtheil vorführt,
R. A. von 1548. §. 56., 59. und 63.
R. A. von 1576. §. 102., 104. und 105.
handeln durchaus nicht von einer possessio privatlicher Forde-
, rungörechte, sondern reden bei dem publicistischen Verhältnisse der

*) fi. 1. §. 5. r. 2. D. 43., 30. Rechtölerikon von
WeiSke Bd. 5. S. 557. 559.

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