Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

36. Die Frau muß ihrem nach Amerika ausgewanderten Manne folgen, kann eine Ernährung in der Heimath nicht fordern : Rechtsfall

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Die erfolgte Abänderung bedingt die getroffene Ent-
scheidung hinsichtlich der Kosten.

XXX11.
Die Frau muß ihrem nach Amerika ausgewandcrtcn
Manne folgen, kann eine Ernährung in -er
Heimath nicht fordern.
Ncch tsfal l ,
rnitgetheilt von
Sommer.
(Art. 11. der Verfassungö-Urtlmde vorn 31. Januar 1850
L. 11. 12. Dig. 35. 1. I.. 5. in fine Dig. 23. 2.)
§)aS folgende Erlenntniß hat diesen an und für
sich selbstverständlich erscheinenden Grundsatz ausgesprochen.
ES könnte sich vielleicht fragen, ob die Gesetze des neuen
Domicils des Mannes dasselbe verordnen, was, da dies
legal das Domicil der Frau sein soll, entscheiden dürfte.

Im Namen des Königs!
. In Sachen der Ehefrau Thomas Giebeler, Anne
Iakobine geborne Panthöfer zu Ticfenbach, Klägerin nnd
Appellantin, gegen ihren genannten Ehemann, Verklagten
und Appellaten,
hat der Civil-Senat des Königlichen Appellativus-

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