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ftitutien ncam Versäumung deS SchwurterminS gültig nur
t'eim A v P e l I c> t i e u o r i ch t e r im Lnuf der gesetzlichen
IO tägige» Frist nnchgesucht werden. RechtSfall, »ntgetlv
von So ni nl c r.
1.XXVII. Aur'cnrschärigung siir aufzcbobeno Fähr.Gnvchtib-
feiten in ftiMflc der JJerortr.un^ vom H). vJum lbob i|t
nicht er so rd erlich, das; der Tarif vom Landesherrn selbst
vollzogen, auch lud't, das; er als ein unabänderlicher auö-
tniäiich verlieoen werden. L. N. H, !•>• §• Ol —
!).!). Rechtfall, mitgetbeilt von Sommer. . . ^41
I-XXVM. 1. Zur (Bestattung der N^ttergutsgiiali'tät ist ein
Lc at nra Ireinertrag von tausend Tblr. hinreichend.^
2. lieber die Löschung eines Ritterguts in der Matnkel
ist der Rechtsweg zwar ausgeschlossen, wenn aber auf Ge-
währung der AkittergutS-Qüalität geklagt wird, ist der
erkennende Richter die Rcchtmäßigkeit der Löschung zn prü-
fen verpflichtet.
3. findet er die Löschung als zur Ungebühr erfolgt, ,o ist
Kläger abzuweisen. Riitgetheilt von einem Praktiker. o l7
liXXIX. 1. SScnn mehrere Mitverklagte jeder auf einen be-
stimmten Theil einer Äeroflichtung belangt, und in erster
Instanz von der Silage entbunden'sind, kann in zweiter In-
stanz der Klagantrag' auf das Ganze gegen den einen Mlt-
verklagten erweitert werden.
2. Unter dem im Herzogthum Westphalen provisorisch zum
alirchenbau verpflichteten' Decimator major lotius paro-
chiae ist auch ein solcher zu verstehen, der nur aus eun-
gen Grundstücken des Kirchspiels Zehnten zu beziehen hat,
während die übrigen Grundstücke nicht zehntpflichtig sind.
(Ordinatio Clementina de 28. August 1715.)
3) Auch die Verwandlung eines Zug-Zehntens ln erneu
Sackzrhnten ändert nichts au der Kirchenbau-Verpslichtimg
des Zehntherrn. Rechtssall, mitgcth. v. Sommer. ^3.)
hWX. Nach der Oranien-Nassanischen Gütergemeinschaft hört
1. mit der zweiten Ehe des überlebenden Gatten die Ve-
fuguiß desselben, in den Gütern unverdrungen sitzen zu blei-
ben, auf, eS tritt eine Theilung der Verlasseiischast em, und
der den Kindern eigenthümlich zusallende Theil blerbt nur
dem Nießbrauchrecht der Mutter respeclive des Vaters
unterworfen. 2* Der überlebende Ehegatte ist nicht ver-
pflichtet, bevor eine Theilung eintritt, alle von dem Ver-
storbenen sowohl, als während der Ehe kontrahirte Schul-
de,i zu bezahlen. 3. Die vom überlebenden Gatten gesche-