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haben. Das SuitätSrecht besteht unbestreitbar in Deutsch-
land, eben so die Lehre von den Pekulien. Dagegen gelten
unbedenklich Verträge zwischen Vater und Kindern, l) bei
Großjährigen unbedingt, bei Minderjährigen unter Zuzie-
hung eines Curators, der bei dem gerichtlichen Abschlüsse
deö Vertrags dem Kinde zu diesem Ende bestellt wird,
ohne daß es dazu einer besondern Emancipation bedürfte. 2)
Ebenso gelten die Verträge der Kinder unter einander,
versteht sich, daß sie großjährig sind. Der Vater kann als
natürlicher Vertheidiger seines Kindes die demselben zuge-
fügte Injurie verfolgen, jedoch im Namen deö KindeS. 3)
ES finden aber auch Prozesse zwischen Vater und Kind
statt. '*) Auch kann daS Kind mit dem Vater Zeuge beim
Testament eines Dritten sein, wenn es großjährig ist, nicht
aber bei dem Testament des Vaters oder bei einem sol-
chen, wo jener zum Erben eingesetzt ist. 5) — Eine in
solcher Weise modifizirte Personen-Einheit nehmen die
mehrsten Juristen an.G)
V) Tili us de contractibus patris liberorum in polestale ejus
cxistcnlium. Lipsiac 1713. Breunin g diss. an lictio
unitatis personae hodie noceat pacto inter patrem et
lilium inito? Lips. 1771. E inert Diss. de valore
donationum inter parentes cl liberos. Lips. 1773. Gottf.
Gottsehaik annales jur. Saxonici cap. 3. p. 65. Rivinus
diss. dc emfione atque venditione patris et liberorum
in potestate ejus exislentium Lips. 1724. KUnhold
pr. dceonlroversia an conventiones patris cum liberis
majoribus in ejus potestate constitutis emancipatione
vel jur. civit, permissione deliciente, valeant, novissima
sanctione. Lips. 1746. Hau hold Lachs. Privatrecht §. 90.
2) Sächsische Tension 14. vom Jahr 1746.
3) Kleinschmidt Grundzüge zur Lehre von Injurien 2. §. 3.
im Archiv des (Zriminalrecktt Bb. 1. N. 4. S. 30.
4) ® 1 ix cf Pandekte.tcomm. Thl. 11 § 138.
5) Notariats-Ordnung von 1512. von Testamenten ^ 6.
6) Siehe die Allegate in Grundier Polemik des Germanischen
NechtS Bd. 3. tz. 475. S. 12. woraus auch die obigen
Allegate entnommen.