Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

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daß die Verpflichtung nur überhaupt für die Zeit des
Dienstverhältnisses bestehen sollte, hatte das Gesetz den
Endpunkt der Verpflichtung nur innerhalb dieses Zeitpunk-
teS zu bestimmen; auf die Frage, wie lange innerhalb die-
ses Zeitraums die Verpflichtung dauern solle, gab es zur
Antwort; bis zur Wiederherstellung und hielt die Bestim-
mung, daß, wenn diese innerhalb dieses Zeitraums nicht
erfolge, nur bis zur Zeit desselben die Verpflichtung dauere,
als sich von selbst verstehend nicht für nothwendig. Die
Ansicht, welche im Nescript deS Ministers deS Innern vom
10. April 1846. ausgesprochen ist, daß die im §.32. I. c.
der Gemeinde aufgelegte Verpflichtung ohne Rücksicht auf
die Dauer der Dienstzeit eines Dienstboten bis zur Wie-
derherstellung fertdauere, stellt sich mithin ebenso als un-
richtig dar, als die in demselben Rescripte niedergelegte
Ansicht, das; bei chronischen und ganz unheilbaren Krank-
heiten der Gesinde den: Dienstorte für mehrere Jahre oder
Zeitlebens nicht zur Last falle. Auf die Natur und Dauer
der Krankheit kommt in dieser Beziehung gar nichts an,
eö entscheidet lediglich die Dauer des Dienstverhältnisses. *)

*) Wir erlauben unS, anderer Meinung zu sein. Das Gesetz
§. 32 geht offenbar davon aus, daß diejenige Gemeinde,
für deren Bewohner der arme Dienftbote sich geplagt, auch
die Kosten seiner Wiederherstellung tragen soll, nicht aber
die Gemeinde, aus der er vielleicht seit Jahren, um im
Tiensi der groß.n Städte sein Glück zu suchen, weggczogeu.
Die während der Krankheit erfolgende Dienst-Gntlaffnng. zu
der die neue Gemeinde und ihre Bewohner sich wohl sehr
aufgelegt sinken möchten! — kann in der einmal durch
das Krankwerden im Dienste begründeten Berpstichning der
Kur und Verpflegung „bis zur Wiederherstellung" nichts
andern. Die großen Städte, welche die Di.-nilboten aus
dem Lande von fern und nah an sich ziehen und korrum-
piren, z. B. Berlin, würden sich allerdings bei jener Mej.
uung sehr gut stehen.

Di-. Sommer.

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