Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

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Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach §. 18.
der Verordnung vom 14. Dez. 1833- unter Vernrtheilnng
der Juiplorantin in die Kosten nebst Succuinbenzstrafe zu-
rückzuweisen.
Ausgefertigt unter Siegel und Unterschrift des Kö-
nigl. Obertribunals.
Berlin, den 24. September 1851.
(L. S.) gcz. Mühl er.
Nachwort.
Das Gesetz vom 31. Dez. 1842. ist für die Ge-
meinden nicht sehr erquicklich, insbesondre führt die Bestim-
mung § 1. Nr. 3. eine große Härte mit sich; auch der
§. 32. kann bei der nun ausgesprochenen Ansicht der Ge-
richtshöfe sehr drückend werden. — Die von dem Ober-
tribnnale im obigen Erkenntu iß angeregte Frage, ob die
Aufh.'bung des Dienstverhältnisses als die vermuthliche
Folge einer dauernden Krankheit nicht ebenfalls als die
Aufhebung der weitern Fürsorge der gedachten Gemeinde
zu betrachten sei, verdient daher wohl eine nähere Beleuch-
tung.
Auf den ersten Anblick scheint diese Frage verneint
werden zu müssen, denn das Gesetz bestimmt ausdrücklich
die Wiederherstellung des Kranken als den Endpunkt der
Fürsorge. Dennoch aber muß diese Frage meines Erach-
tens unbedingt bejaht werden. Das feste Dienstverhält-
niß in der Gemeinde ist cs, was die Verpflichtung dersel-
ben zur Verpflegung begründet; diese Verpflichtung muß
so mit Wegfällen, sobald das feste Dicnstverhältniß aufge-
löst ist, da alsdann der Grund der Verpflichtung wegge-
fallen ist. Wenn nun dessenungeachtet das Gesetz die Wie-
derherstellung als Endpunkt bezeichnet, so darf mau annch-
men, daö Gesetz unterstellt, daß dieser Endpunkt noch in
die Zeit des Dienstverhältnisses falle. Davon ausgehend,

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