Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

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ist, wie der vorige Richter bereits mit Recht bemerkt hat,
schwerlich vom Gesetzgeber beabsichtigt worden, einen sol-
chen Unterschied zwischen heilbaren und unheilbaren Krank-
heilen zu machen, und auf diese Weise die VerpflegungS-
Verbindlichkeit von einer schwierigen oft kaum mit sicherm
Erfolg vorzunehmenden Ermittelung abhängig zu machen.
Zn den §§. 25 — 31. a. a. O. ist von der einst-
weiligen Fürsorge für Arme, deren Verpflegung einem
andern Armenverbande obliegt, namentlich im §- 29. für
Arme, welche auf der Reise erkranken, bis dahin, daß sie
ohne Nachtheil für ihre Gesundheit die Reise fortsetzen kön.
nen und von der Erstattung dieser Kosten die Rede.
Darauf bestimmt §. 32.
.Wenn Personen, welche als Dienstboten, Hand-
werksgesellen rc. in einem festen Dienstverhältnisse
stehen, erkranken, so müssen sie von der Gemeinde
oder Gutsherrschaft des Orts, wo sie im Dienste
sich befinden, bis zn ihrer W iederherstellung
verpflegt werden, ein Anspruch auf Erstattung der
Kur- und Berpflegungskosten findet aber in diesem
Falle gegen einen andern Arinenverband niemals
Statt.'
Hier ist die Wiederherstellung nicht als Bedingung
der bestimmten Obliegenheit aufgeführt, so daß letztere von
Anfang an, als nicht bestehend zu betrachten wäre, wenn
der Dienstbote im Dienste stirbt; sondern sie drückt hier,
anscheinend im Gegensätze zu der einstweiligen Fürsorge,
die Dauer der Verpflegung der im festen Dienst stehenden
Dienstboten bis zur Wiedergenesung ans. Ob die Aufhe-
bung des Dienstverhältnisses, als die vermnthliche Folge
einer dauernden Krankheit, nicht ebenfalls als die Aufhe-
bung der weitern Fürsorge der gerächten Gemeinde zu be-
trachten sei, ist eine andere, bei der gegemvärtigen Nichtig
keitsbeschwerde aber nicht zu entscheidende Frage.

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