Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 16 (1854))

13. Bei der Verpflichtung der Gemeinde, in welcher Dienstboten, Handwerksgesellen etc. in einem festen Dienstverhältniß erkranken, diese bis zu ihrer Wiederherstellung zu verpflegen, kommt es nicht darauf an, ob der Kranke hergestellt werde. Rechtsfall

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XI.
Sei der Verpflichtung der Gemeinde, in welcher
Dienstboten, Handwerksgesellen rc. in einem fe-
sten Dienstverhältnis erkranken, diese bis ju ih-
rer Wiederherstellung ju verpflegen, kommt es nicht
daraus an, ob der Kranke hcrgcslcllt werde.
Nechtsfall
mitgethcilt
von
Herrn Rechtsanwalt
S ch e e l e in Lippstadt.
(Gesetz vom 31. Dez. 1842. über die Verpflichtung
zur Armenpflege.)
^ie gegen daö im Archiv Jahrgang XV. Heft
1. Nr. 20. S. 164- initzetheilte obigen Latz anssprechende
Erkenntnis des Appcllationßgerichtö zu Arnsberg eingelegte
Nichtigkeitsbeschwerde ist durch folgendes Erkeuntniß des
Obertribunals und gewiß mit Recht verworfen, obiger Satz
also auch vom höchsten Gerichtshof anerkannt.
Im Namen des Königs!
In Sachen der Gemeinde Miste, Verklagten und Jm-
plorantin

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