Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Reg. 6/10 (1848))

gleich im Hypotbekenbucke nickt abgesclirieben sind;
sie erstreckt sich dagegen auf die Ablösccapitalien,
wenn das Ablösegeschäft den Gläubigern nicht be-
kannt gemacht und die Ablösecapitalien nicht zur
Wiederbcrstellung der geschmälerten Sicherheit oder
Abstoßung der ersten Kapital-Posten verwendet
sind. VI. 17.
9. Findet bei einer im Mege der Erecution erlangten
Hypothek auch 8 410. des A. L. N. I. 20. An-
wendung? VI. 626.
10. Hinsichtlich solcher Parzellen, welche vom Gute
veräußert, nicht abgeschrieben, bei einer Subhasta-
tio» ausdrücklich nicht mitverkauft sind, ist die
Löschung nach erfolgter Zahlung ungehörig und
befreit sie nicht vom Nealrechte. VI. 464.
11. Die vor Einführung des A. L. N. entstandenen
Hypothekenrechte bedürfen zur Erhaltung der III.
Klasse, der Anmeldung innerhalb der Präclusivfrist
und der Recognition. R. F. VII. 408.
12. Im Departement des K- Oberlandesgerichts zu
Arnsberg wird die Priorität des durch eine, vor
Einführung des A. L. R. errichtete, Generalhypo-
thek erworbenen Hypothekenrechts nur durch Spe-
zialisirung und Ertheilung der Recognition inner-
halb der Präclusivfrist, conservirt. R. F. VH.
408.
13. wie die von einem vorstehenden Gläubiger einge-
räumte Priorität im Verhältnisse zu den übrige»
Gläubigern zu beurtheilen. IX. 318.
14. die auf abgebrannten Hausstätten haftenden Hy-

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