Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Reg. 6/10 (1848))

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Hypothek
1. wird die vor dem Publicationspatente vom 21.
Juni 1825 entstandene durch bloße Anmeldung ohne
Recognitio» erhalten? R. F. VI. 160.
2. ist eine Anmeldung nach Ablauf der Präklusivfrist
noch wirksam? R- F- VI. 117-
3. Folgen der unterlassenen Anmeldung innerhalb der
Präklusivfrist überhaupt und beim Concurse, mit
Rücksicht auf das Patent für Sachsen v. 16. Juni
1820. R. F. VI. 123.
4. Wer ist nach §. 10. des Publicat. Patents vom
21. Juni 1825 dritter Besitzer der Hypothek? VI.
158. Haftet ein solcher auch dann nicht, wenn ihm
bei der Erwerbung des Grundstücks das Bestehen
der älteren Hypothekenforderung bekannt war?
VI. 159.
5. Ist die Anmeldung einer Generalbypothek ohne
Spezialisirung wirksam? R- F. VI. 165.
6. waren nach dem Siegenschen Particule.rrechte Gene-
ralhypotheken möglich? R. F. VI. 168.
7. hat der durch eine Abschlagszahlung freigewordene
und einem anderen Gläubiger cedirte Platz gleiche
Priorität mit dem Reste der ursprünglichen For-
derung? R. F- VI. 25. Untheilbarkcit des Hypo-
thekenrechts VI. 34. Hypothek des Eigenthümers
VI. 40. 175. Wenn das Grundstück verkauft ist.
IX. 62.
8 die Hypothek erstreckt sich nicht auf die unbeweg-
lichen Pertinenzstücke, welche nicht ansdrücklich im
Hypothekenbuche vermerkt sind, zur Zeit der Ein-
tragung nicht mehr beim Gute waren, wenn sie

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