Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 6 (1839))

9. 1) Nach welchen Gesetzen verjährt eine Waarenforderung, wenn der Besteller und Empfänger unter verschiedenen Gesetzgebungen wohnen? Insbesondere nach den Gesetzen des Gerichts, bei dem geklagt wird, oder im Gerichtsstande des Contracts? 2) Wo ist der locus contractus bei einem durch Correspondenz zwischen Abwesenden geschlossenen Vertrage? Ist er an dem Orte, von welchem die Bestellung ausging, oder an dem, wo die Bestellung empfangen und angenommen wurde? 3) Findet, wenn die französische Gesetzgebung über die Verjährung entscheidet, auch die Bestimmung des Art. 2224. des Code Napoleon, wonach die Verjährungs-Einrede in jeder Lage des Prozesses entgegengesetzt werden kann, bei Gerichten, nach deren Prozeß-Ordnung die Verjährungs-Einrede an die Exceptionsfrist gebunden ist, Anwendung? Rechtsfall

69

y.
11 Nach welchen Gesetzen verjährt eine
Waaren'Forderung, wenn der Besteller
und Empfänger unter verschiedenen Ge-
setzgebungen wohnen? Jnsbesonder nach
den Gesetzen des Gerichts, bei dem ge-
klagt wird, oder im Gerichtsstände des
des Contracts ?
2) Wo ist der locns contracttis bei einem
durch Correspondenz zwischen Abwesen-
den geschlossenen Vertrage? Ist er an
dem Orte, von welchem die Bestellung
ausging, oder an dem, wo die Be-
stellung empfangen und angenom-
men wurde?
3) Findet, wenn die französische Gesetzge-
gebung über die Verjährung entscheidet,
auch die Bestimmung des Art. 2224. des
Code Napoleon, wonach die Verjährungs-
Einrede in jeder Lage des Prozesses ent-
gegen gesetzt werden kann, bei Gerichten,
nach deren Prozeß-Ordnung die Ver-
jährungs-Einrede an die Erceptionsfrist
gebunden ist, Anwendung?
Rechtsfall, mitgetheilt

Aommer.

9?ach Art. 2272. des Cod. Nap. verjähren die Klage»
der Kauflente wegen der Waaren, welche sie an Privat,

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer