Der Zusatz IV. (S. 48) behandelt die Ausein,
andersetzung zwischen dem an, und abziehenden Pfarrer.
— Mit dem Zusatz V. Bergwerks-Regal (S. 55.) schließt
der Entwurf. Es sind hier die Statuten der Salinen
Werl und Westernkotten wiedergegeben. Es fragt sich in«
zwischen sehr, ob die Bestimmung des Art. 3. der Werler
Et.: „Wenn ein Sälzer sich mit einer Person verehelicht,
welche früher von ihm oder Anderen unehelich geboren
hat, so bleiben alle Kinder, welche er mit dieser Person
zeugt, von der Berechtigung am Salzwerke ausgeschlossen,"
nicht durch den Reichsschluß von 1731 hier wie bei
allen übrigen deutschen Zünften, (denn eine Zunft, Amt,
war die Salinen - Gesellschaft, t Seite 337.) aufge«
hoben. — Eine juristische Rarität würde es auch wohl
seyn, wenn die Preußische Regierung den Art. 21. pro«
mulgirte, welcher bestimmt: „Die Sälzer wollen nächst
Gott, die Jungfrau Maria und den Erzengel Michael
als Patronen ehren und deren Feste feierlich begehen."
— Gänzlich unpraktisch ist auch die Bestimmung Art. 4.:
„Für Sälzer, welche aus Werl ziehen und sich ander
wärts häuslich niederlassen, soll — wenn sie nicht Prie-
ster sind (Art. 2.) — so lange kein Salz gesotten wer-
den, bis sie wieder in Werl wohnen."
Die Motive sind urkundlich, historisch, wissenschaftlich
und praktisch gehalten. Der Verf. hat sich dadurch ein
großes bleibendes Verdienst nicht nur um die Cultur
unserer Landesrechte, sondern überhaupt nm das deutsche
Privat-Recht erworben. Wir sehen hier schon Einzelnes
ans dem großen Werke — westphälische Staats« und