Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 6 (1839))

57. Auch nach den preußischen Gesetzen erstreckt sich das gesetzliche Pfandrecht des Verpächters auf die Früchte des verpachteten Gutes, mögen diese bereits eingesammelt seyn, oder noch auf dem Felde stehen : Rechtsfall

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XLIV.
Auch nach den preußischen Gesetzen erstreckt
sich das gesetzliche Pfandrecht des Ver-
pächters auf die Früchte des verpachteten
Gutes, mögen diese bereits eingesammelt
seyn, oder noch auf dem Felde stehen.
Rechtüfall, mitgethcilt
vom
£«nrn Ober,LandesgerichtS.Referendar DuNtKer
zu Arnsberg.

Heinrich Clörr zu Neheim ist Sigenthümer der s. g.
Frohnes-Coloiu'e» Tie Gebäulichkeiten derselbe», Gar-
ten, 10 Morgen Ackerland und eine Wiese hatte er dem
Th. Fr. zur Benutzung überlassen, wogegen dieser sich
verpflichtet hatte, von dem jährlichen Ertrage sämmtliche
Steuern und gutshcrrlichen Gefälle zu entrichten. Er
war dieser Schuldigkeit nicht nachgekommen und Clöer
hatte die Grundsteuer statt seiner bis zum 9. October
1838 mit 16 Thaler bezahlt. Als daher für eine rechts-
kräftige Forderung der Geschwister Bühner an den Th.
Fr. zum Betrage von 17 Thlr. 27 Sgr. 10 Pf. auf

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