Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 6 (1839))

596

annimmt, daß die für Testamente im Tbl. II. Tit. 2.
§. 443. ge ebene Bestimmung:
„Ist aber ein im Testamente eingesetztes Kind vor
dem Erblasser verstorben, -so treten dessen Abkömm-
linge an seine Stelle, wenn auch ihrer im Testamente
nicht ausdrücklich gedacht wäre,"
auch auf solche Verträge anzuwenden. Nur darin kann
seiner Ausführung nicht beigepflichtet werden, daß der
Uebcrlebende in Betreff der zur Zeit des Vertrags noch
nicht gebornen Kinder einseitig widerrufen könne, denn
in Erbverträgen kann man ja unbedingt auch in Be-
treff noch nicht geborner Nachkomme» sowohl nach ge-
meinem deutschen Rechte, als nach allgemeinem Land-
rechte sich Surcessionsrechte stipuliren lassen, wie die Erb-
verbrüderungen des gemeinen deutschen Rechts Nachweisen
und das A. L. R. I. 12. §. 632. auch ausdrücklich
hervorhebt. Muß nun einmal die Intention der Con-
trahenten vermuthct werden, daß ein Erbvertrag auch
zum Vortheile der Descendente» des andern Theils ge-
schlossen, so muß auch in Betreff der Unzulässigkeit des
Widerrufs der allgemeine Grundsatz bei Erbverträgen
festgchalten werden I. 12. §. 634. Man kann aber
diese Nebenfrage auf sich beruhen lassen, denn vorliegend
ist auf keinen Fall ein in der gesetzlichen Forur aus-
gesprochener Widerruf vorhanden.
Allg. L. R. I. 12. §. 587. folg, verglichen mit
§. 634 folg.
Von allen Seiten betrachtet, ist also auch dieser
Anspruch der Klager »»gegründet.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer