52.
Wenn Eheleute eine allgemeine Gütergemeinschaft eingehen und darin dem überlebenden die ganze Vermögens-Masse zuwenden, kann nach gemeinem Rechte das Vorkind des einen Ehegatten den Pflichttheil vom Vermögen seines parens verlangen
:
Rechtsfall
mitgetheilt von Sommer
534
XXXIX.
Wenn Eheleute eine allgemeine Güterge-
gemeinschaft eingehen und darin dem über-
lebenden die ganze Vermögens-Masse zu-
wenden, kann nach gemeinem Rechte das
Vorkmd des einen Ehegatten den Pflicht-
theil vom Vermögen seines xsrens ver-
langen.
Rechtsfall, mitgetheilt
vou ,
I
K o ly m e x.
jöitfe nach Allgem. Landrechte U. 1. §. 6Z9. U. 2.
§. 482. unzweifelhafte Frage ist eö nicht so ganz
«ach gemeinem Rechte. Im folgenden Rechtsfalle hatte
das Jnstizamt Erwitte angenommen, daß der Güterge-
meinschaftsvertrag ein reiner Vertrag unter Lebendigen,
und daher, besonders da der psrens deS Vorkkndes da-
durch möglicher Weise eben so viel gewinnen alS ver-
lieren konnte, der Anfechtung als pflichttheilverletzcnd nicht
unterworfen sey. Das Arnsbrrger Obcr-Landcsgericht
erließ dagegen die folgende Entscheidung: