396
viventis non datur hereditas und daß von der
hereditas das aes alienum abgeht, gefallen laßen.
Schulden, welche einmal, vermöge gültiger Disposition»
befugniß während der zweiten Ehe gemacht und beziehung-
weise an dem Eingebrachten des conjux binubus ra-
dizirt sind, müssen die Erben desselben anerkennen; folg-
lich auch die Kinder erster Ebe, welche jedoch mit ihrem
eigenen Vermögen für die Schulden der zweiten Ehe
nicht haften und mit den Kindern der zweiten Ehe, jenes
Eingebrachte unter sich theilen; sofern es, nach Abzug
der Schulden, noch da ist.
Das im §. 12. über die Dispositionbefugnkß der
Eheleute, wenn diese kinderlos, Gesagte,^") leidet in
Medebach wegen des' Erbrechts der Kinder aus früheren
Ehen, an dem Illatum ihres parens superstes in
den folgenden Ehen, einige Beschränkung. Es können
ncmlich in solchem Falle die Eheleute auch einseitig
von Todeswegrn verfügen; jedoch nicht über den ganzen
Nachlaß, sondern nur über den Thekl desselben, welcher
bei kinderloser Ehe, den Jntestaterben des Disponenten
zufällt, vorbehaltlich des ihnen etwa zukommcnden Pflicht
theilö.
Jenes Erbrecht der Kinder ist nach dem vorhin
bereits Gesagten, eigentlich eine Irregularität gegen den
Grundgedanke», der allgemeinen ehelichen Gütergemein-
schaft und muß daher striet knterprctirt werden, Es
liegt dieses selbst im Sinue des Medebacher Statuts,
*D 91. Archiv Jahr». I. S. 595.