32.
Der Jagdberechtigte kann dem Eigenthümer nicht untersagen, selbst oder durch seinen Forstbeamten ein Schießgewehr auf seinem, dem Jagdrecht unterworfenem Eigenthum zu tragen
:
Rechtsfall
mitgetheilt von Sommer
345 —
XXII.
Jagdberechtigte kann dem Eigenthümer
nicht untersagen, selbst oder durch seinen
Forstbcamren ein Schießgewehr auf sei-
nem, dem Jagorecht unterworfenem Ei-
genthum zu tragen.
Rechtsfall, mitgetheilt
von
A o m m e r. *)
^er Fiskus hat im Walde der Stadt Arnsberg das
^agdrecht. Er glaubte nun der Stadt die Bewaffnung
^rcr Forstbeamten mit Schießgewehren untersagen zu
^rfen, und erhob deßhalb Klage. Unterm 17. Octbr.
^838 erkannte der Civil-Senat des Ober-Landesgerichts
^ Arnsberg für Recht,
^aß der klagende Fiskus mit seinem Anträge, der Stadt
Arnsberg das in Anspruch genommene Recht zur Be-
waffnung ihrer Forstbeamten mit Schießgewehren in
städtischen Walde abzusprechen,
^^Verurtheilung in sämmtliche Kosten abzuweksen.
^ Dergl. N. Archiv Jahrg. V. S. 298.
vr.
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