Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 6 (1839))

31. Inhalt des 3. Heftes

Anhalt des Dritten -tzektrs
sechsten Jahrgan-S.

Vt; ffritt
*XII. -Der Jagdberechtigte kann .dem Eigentümer nicht
untersagen, selbst oder durch seinen Forstbeamten ein
Schießgewehr auf seinem, dem Zagdrecht unterwor-
fenem Eigenthum zu tragen. RechtSfall, mitgetheilt
von Sommer.345
XXlIl. Ist die Oranien-Nassauische Verordnung vom
21. Juni 1776, die Uebergabe des Vermögens der
Aeltern an ihre Kinder, betreffend, nach §. 3. des
Publikations-Patent- vom 21. Juni 1625 für bei-
behalten zu achten? Abhandlung vom Herrn Land-
und Stadtgerichts-Assessor Theodor Köchling zu
Siegen (Fortsetzung.) ..35 i
XXIV. Die Statutarrechte deS Herzogtums Westfalen.
Vom Herrn Land- und Stadtgerichts Ratl.e Seibertz
in Arnsberg (Fortjehung.).37-z
XXV. Inwiefern die Ueberlassung des ErbtheilS bei der
Crbtheilung an einen Miterbcn gegen eine Abfin-
dung einen Erbschaftskauf darstelle, somit notwendig
gerichtlich vollzogen werden müsse? Erörterung mit
RechtSfall von Sommer.407
XXVI. Eine Restitution auf den Grund der Minder-
jährigkeit findet nicht statt, wenn der Bevollmäch-
tigte aus Irrtum ein nicht statt findendes Rechts-
mittel eingelegt und während dem die Frist für das
zuläffigeRechtsmittel abgelaufen, überhaupt nicht, wenn
der Bevollmächtigte eine Handlung innerhalb der
Grenzen seiner Befugnisse vorgenommen hat. Rechts-
fall, mitgetheilt von Sommer.415
XXVlI. Dem Servitutberechtigten steht die Defugniß nicht
zu, den Grundbesitzer in der beliebigen Benutzung
seines Eigentums zu beschränken, sobald ihm nur
die Ausübung der Servitut nicht erheblich er-
schwert wird. Insbesondere kann der Eigentümer
ungeachtet der Wegegerechtigkeit einen unverschlosse-
Echlagbaum anlegen? RechtSfall, mitgetheilt vom
w , Herrn Land- u. Stadtger.-Director Evelt in Dorsten 420
l) Nach der Osnabrückischen EigenthumS-Ord-
nung fuccediren auch Collateralen.
2) DaS Heimfallsrecht findet nicht mehr statt, so
lange noch Blutsverwandte deS Colons vor-
handen sind, möchten selbe auch früher abge-
gütert, freigelassen oder sonst aus der Hörig
keit

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