Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 6 (1839))

334

Frage betrifft, so entscheidet sich der Verfasser für die
Gesetze des 5ori domicilii, und macht auf das Argn-
ment anfmerksam, was daraus zu entnehmen, daß nach
§• 23. 29. 21. L. R. II. 16. bei erblosen Verlassen-
schäften die besondere Bestimmung nüthig gefunden, daß
die Grundstücke und auch die beweglichen im Augenblicke
des Todes auf dem Gebiete des einzelnen Fiskus besing
lichen Sachen dem letzter» zufallen. — Zweites Buch'
Universal-Succession ab intestato. Erstes Kapitel«
Aus den Grund der Blutsgemeinschaft. Zweites Kapitel-
Auf den Grund der Geschlechtsgemeinschaft. Gemein
rechtliche und partkkularrechtliche Successio» der Ehegatten-
Drittes Kapitel. Außerordentliche Universal-S»c-
cessio» ai> intestato. Titel 1.: Successio» und künstliche
Verwandtschaft; Titel 2.: Aus unvollkommen berechn
tigender Verwandtschaft; Titel 3.: Jntestat-SuccessioN
ohne Verwandschaft. Drittes Buch. Singular-Slic-
cession ab intestato. Erstes Kapitel. Successis
in das Lehn. Zweites Kapitl Succession in
milien-Fideicommisse. Drittes Kapitel. Anderweitige
Jntestal-Succession im Jntcstitute germanischen Ursprunges
Familienstiftungcn zur Kultur ausgesctzter Grundstücke,
Erbzins und Erbpacht, Gerade undHcergeräthe Viertes
Buch. Modificationen der Jntestat-Erbfolge. Erstes
Kapitel. Collation. Zweites Kapitel. Abfindung«
Es gebricht uns an Zeit und Raum, ins Einzelne
eknzugehen; kein Theoretiker, kein Praktiker wird das
eben so wissenschaftliche als praktisch brauchbare Welk
ohne Befriedigung aus der Hand legen, und es wi^
gewiß bald in Vieler Händen scyn. Der Gebrauch des-
selben ist sehr erleichtert durch eine Inhalts-Anzeige, ^
Sach-Register, rin Quellen-Register, endlich ein Autors
Register.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer