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Frage betrifft, so entscheidet sich der Verfasser für die
Gesetze des 5ori domicilii, und macht auf das Argn-
ment anfmerksam, was daraus zu entnehmen, daß nach
§• 23. 29. 21. L. R. II. 16. bei erblosen Verlassen-
schäften die besondere Bestimmung nüthig gefunden, daß
die Grundstücke und auch die beweglichen im Augenblicke
des Todes auf dem Gebiete des einzelnen Fiskus besing
lichen Sachen dem letzter» zufallen. — Zweites Buch'
Universal-Succession ab intestato. Erstes Kapitel«
Aus den Grund der Blutsgemeinschaft. Zweites Kapitel-
Auf den Grund der Geschlechtsgemeinschaft. Gemein
rechtliche und partkkularrechtliche Successio» der Ehegatten-
Drittes Kapitel. Außerordentliche Universal-S»c-
cessio» ai> intestato. Titel 1.: Successio» und künstliche
Verwandtschaft; Titel 2.: Aus unvollkommen berechn
tigender Verwandtschaft; Titel 3.: Jntestat-SuccessioN
ohne Verwandschaft. Drittes Buch. Singular-Slic-
cession ab intestato. Erstes Kapitel. Successis
in das Lehn. Zweites Kapitl Succession in
milien-Fideicommisse. Drittes Kapitel. Anderweitige
Jntestal-Succession im Jntcstitute germanischen Ursprunges
Familienstiftungcn zur Kultur ausgesctzter Grundstücke,
Erbzins und Erbpacht, Gerade undHcergeräthe Viertes
Buch. Modificationen der Jntestat-Erbfolge. Erstes
Kapitel. Collation. Zweites Kapitel. Abfindung«
Es gebricht uns an Zeit und Raum, ins Einzelne
eknzugehen; kein Theoretiker, kein Praktiker wird das
eben so wissenschaftliche als praktisch brauchbare Welk
ohne Befriedigung aus der Hand legen, und es wi^
gewiß bald in Vieler Händen scyn. Der Gebrauch des-
selben ist sehr erleichtert durch eine Inhalts-Anzeige, ^
Sach-Register, rin Quellen-Register, endlich ein Autors
Register.