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Die Fälle eines nach dem 1. Decbr. 1825 er-
öffneten Konkurses lassen sich folgendermaaßen unterscheiden.
Es ist nämlich entweder
I. der Konkurs vor Ablauf der Präklusivfrist fr*
öffnet und
1) die Anmeldung der Hypothek bereits vor Eröffnung
des Konkurses geschehen, oder
2) die Anmeldung der Hypothek zwar erst nach et*
öffneten, Konkurse, aber doch vor Ablauf der Prä»
klusivfrist erfolgt.
II. Ter Konkurs ist nach dem Ablauf der Präklu-
sivfrist eröffnet, und die Anmeldung der Hypothek ent-
weder
1) vor Ablauf der Präkläsivfrist, oder
2) zwar nach Ablauf derselben jedoch vor eröffnetem
Konkurse, oder
3) nach Eröffnung des Konkurses erfolgt.
Für die Fälle unter I. 1., 11. 1. und 3. ergibt , sich
die Entscheidung vyn selbst. Denn im ersten und zweiten
Falle ist nach §§. 10. und 22. des PMikütions-Patents
das Recht auf Ansetzung in der dritten Klasse mit der
durch die älteren Gesetze begründeten Priorität erworben;
im letzten Falle steht jedem Ansprüche auf die dritte
Klasse die Bestimmung der neuen an die Stelle des §»
394. der Konkurs-Ordnung getretenen Gesetze und die
Rechte der gesammtcu Konkurs-Gläubiger nach §§. 33.
und 35. der Konkurs-Ordnung entgegen.
Dieses Letztere würde strenge genommen auch von
dem Falle unter 1- 2. gelten müssen, da der Anspruch