Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 6 (1839))

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Forderung zur Anmeldung der älteren Hypotheken-
^rchte und Gestattung einer hinlänglichen Frist.
Was dagegen das Vorrecht der dritten Klaffe
km Konkurse betrifft, so beruht dasselbe lediglich auf den
Vorschriften der Konkurs-Ordnung und stand deshalb den
älteren Hypotheken nicht zu. Es waren aber die Vor-
schriften der §§. 8 —12. des Publikations-Patents aus
der Verordnung vom 16. Juni 1820 betreffend die
Erwerbung von Realrechten an Grundstücken bei noch
nicht eingerichtetem Hypothekenwesen entnommen und die
Absicht dieser Verordnung ist gerade dahin gegangen, bei
Grundstücken, für welche noch kein Hypotheken-Folium
uistirt, die Konstituirung von Rcalrechten mit dem Vor-
rechte der dritten Klasse gegen die Strenge des §.394.
Tit. 50. Thl. 1. der allgemeinen Gerichts-Ordnung mög-
kkch zu machen.
Rescrkpt vom 24. Mai 1833 (Jahrbücher Band 41.
S. 252.)
Dieses wird auch auf die älteren, bereits erworbe-
nen Hypotheken angewendet, und deshalb in §.13 na-
mentlich der §. 394. Tit. 50. P. O unter denjenigen
Bestimmungen der Gesetze aufgeführt, welche als mit dem
Inhalte der §§. 7—12. km Widerspruche stehend oder
das Daseyn eingerichteter Hypothekenbüchcr voraussetzend
vorläufig außer Anwendung bleiben sollen, und in gleicher
Art, wie solche hinsichtlich des VerfolgnngsrcchtS gegen
dn'tte Besitzer geschehe», das Recht, den Anspruch auf
die dritte Klasse im Falle eines nach dem 1. Decbr.
*825 zu eröffnenden Konkurses zu verlangen, von einer
Anmeldung abhängig gemacht.

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