Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 6 (1839))

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herigen Gesetzen bestimmt werden, das Recht der dritten
Klasse aber ihnen nur bedingungsweise zustehen soll. Hin-
sichtlich des Verfolgungsrechts gegen künftige Erwerber
der Sache selbst oder eines Realrechts führte aber das.
Grundprinzip der neuen Gesetzgebung von selbst darauf,
den Grundsatz derOeffentlichkeit auch auf die älteren
Hypotheken anwendbar zu machen. Dieselbe beruhte nach
dem allgemeinen Landrcchte auf der Eintragung im Hy-
pvthekenbuche. Nun waren aber bereits nach §§. 6.
und 13. des Publikations,Patents alle auf das Hypo-
thekenwescn sich beziehenden Vorschriften des allgemeinen
Landrechts und der allgemeinen Gerichts-Ordnung außer
Anwendung gesetzt, und eö sollten dafür (an deren Stelle)
besondere Vorschriften eintreten. Diese betreffen zunächst
die vom 1. Tecbr. 1825 an zu erwerbenden neuen
Hypotheken- und überhaupt Realrechte, welche nach den
Vorschriften des-allgemeinen Land rechts nur durch
das Mittel der Eintragung erworben werden können, und
konnten insofern auf die nach den früheren Gesetzen
bereits vollständig erworbenen Hypotheken, nicht an-
gewendet werden. Dasselbe mußte insbesondere von dem
eigentlichen Realrechte des Hypotheken-Gläubigers gegen
den etwaigen gegenwärtigen dritten Erwerber des
zur Hypothek gesetzten Grundstücks gelten. In Beziehung
auf künftige dritte Besitzer der Sache selbst oder eines
Realrechts an derselben aber war eine Anwendung des
Grundsatzes der Oeffentlichkeit völlig gerechtfertigt, sofern
in dieser Hinsicht die Erhaltung der Rechte der bisherigen
Hypothekenglaubiger nur von ihrer eigenen Thätigkeit
abhängig gemacht wurde. Dieses geschah durch die Auf-

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