Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 6 (1839))

146

Unter dieser durch die alteren Gesetze begründeten
Priorität kann aber nicht der Anspruch auf die dritte
Klasse und unter den gegenwärtig eingeführten Gesetzen
können, keine andern, als die Vorschriften der Konkurse
Ordnung, modifizirt durch die die Stelle der auf das Hy-
pothekcnwesen sich beziehenden Gesetze vertretende Vorschrift
des Patents vom 21. Juni 1825 selbst, verbunden mit
der Vorschrift des §. 22.:
„Ist em wirkliches Hypothekenrecht vor Einführung
der allgemeinen Gerichts-Ordnung bestellt worden, so
muß der Gläubiger auch bei der nach den Vorschriften
der allgemeinen Gerichts-Ordnung stattfindenden Klas-
sifikation alsHypotheken-Gläubiger angesehen
werden. Unter mehreren älteren Gläubigern wird die
Priorität nach den bisherigen Gesetzen bestimmt,"
verstanden werden.
§. 5.
Die Anwendbarkeit der Vorschriften der allgemeine»
Gerichts-Ordnung über die Klassifikation der Gläubiger
im Konkurse auf die vor Einführung derselben bestellten
Hypotheken, welche zunächst und hauptsächlich den Gegen-
stand des §. 22. des Patents vom 21. Juni 1825 aus-
macht, hangt nämlich davon ab, daß materielle Rechte
entweder
a. durch den Konkurs-Prozeß selbst begründet oder
modifizirt werden, oder
b. in der Konkurs-Ordnung selbst vollständig (d. h>
ohne Hinweisung auf die Bestimmungen - der ma-
teriellen Gesetzgebung) festgesetzt sind.
Rescript vom 5. Novbr. 1816 (Jahrb. Bd. 8. S. 248.1

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer