Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 6 (1839))

5. Gütergemeinschaft : 1) Nach dem Gewohnheitsrechte des Fürstenthums Paderborn ist bei fortgesetzter Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte nur über die Hälfte des Gesammtvermögens letztwillig zu verfügen berechtigt : 2) Eine Ueberschreitung dieser Befugniß begründet übrigens für das beeinträchtigte Kind nicht die Pflichttheilsergänzungs- sondern die Theilungsklage : Ein Rechtsfall

!.

Gütergemeinschaft.
1) Nach dem Gewohnheitsrechte des Für-
stenthums Paderborn ist bei fortgesetzter
Gütergemeinschaft der überlebende Ehe-
gatte unr über die Hälfte des Gesammt-
vermögcns letztwillig zu verfügen be-
rechtigt.
2) Eine Ueberschreitnng dieser Befugniß be-
gründet übrigens für das beeinträchtigte
Kind nicht die Pflichttheilsergänzungs-
sondern die Theilungsklage.
Ein Rechtsfall, mitgetheilt
von
Herrn Zustir-Commiffar NoSLNkrSN^ in Paderborn.

^ie Eheleute Kaufmann Franz Heinrich Schlüter und
Maria Franzisca geborne Möller zu Delbrück lebten
in der im Fürstenthum Paderborn hergebrachten allge-
meinen ehelichen Gütergemeinschaft und erzeugten eine
einzige Tochter, welche sich mit dem Geometer Ru tisch
daselbst verheirathete. Die Ehefrau Schlüter starb, am
1

vi.

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