11.
I. Hat die unterlassene Anmeldung einer vor dem 1. Dec. 1825 im Arnsberger Ober-Landesgerichtsbezirk entstandenen Hypothek innerhalb der Präclusivfrist unbedingt den Verlust derselben zur Folge? II. Wie sind ältere im Laufe der Präclusivfrist nicht angemeldete Hypotheken auf Immobilien zu klassifiziren? III. Wer ist nach §. 10. des Publ. Patents vom 21. Juni 1825 unter dem dritten Besitzer zu verstehen? IV. Findet wegen versäumter Anmeldung einer vor dem 1. Dec. 1825 entstandenen Hypothek das Verfolgungsrecht gegen den dritten Besitzer auch dann nicht statt, wenn diesem der Anspruch bei der Erwerbung bekannt gewesen ist? V. Werden die Rechte aus ältern Hypotheken durch die bloße Anmeldung erhalten? VI. Ist die Anmeldung einer ältern General-Hypothek ohne Spezialisirung wirksam? VII. Gab es nach Siegenschem Partikular-Rechte bis zum 1. Dec. 1825 eigentliche general, inwiefern s. g. stillschweigende Hypotheken, und inwiefern giebt es der letztern im Fürstenthum Siegen noch jetzt?
Rechtsfall mit Abhandlung
vom Herrn Land- und Stadtgerichts-Assessor Theodor Köchling zu Siegen
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VII.
1. Hat die unterlassene Anmeldung einer
vor dem 1. December 1825 im Arnsberger
Ober - Landesgcrichlsbezirk entstandenen
Hypothek innerhalb der Präclustvfrist un-
bedingt den Verlust derselben zur Folge?
H. Wie sind ältere im Laufe der Präclustv-
Frift nicht angemeldete Hypotheken auf
Immobilien zu klasstfiziren?
Hi. Wer ist nach §. io. des Publikations-
Patents vom 21. Juni i825 unter dem
dritten Besitzer zu verstehen?
iv. Findet wegen versäumter Anmeldung
. einer vor dem 1- Decbr. 1825 entstandenen
Hypothek daS Verfolgungsrecht gegen den
dritten Besitzer auch dann nicht statt, wenn
diesem der Anspruch bei der Erwerbung
bekannt gewesen ist?
v. Werden die Rechte aus ältern Hypotheken
durch die bloße Anmeldung erhalten?
Vi. Ist hie Anmeldung einer ältern General-
Hypothek ohne Spezialisirung wirksam?
VII. Gab es nach Siegenschem Partikular-
Rechte bis zum i. Äecbr. 1825 eigentliche
General, in wiefern s. g. stillschweigende
Hypotheken, und inwiefern giebt es der
letztern im Fürstenthum Siegen noch jetzt?
(Publ. Patent vom 21. Juni 1825 §. Io. und 22.—Gesetz
v. 31. Marz 1834 §§. 12. l 5. u. 17. kfr. U l r i ch N. Archw
IU.S. 233. v. f. 273 u. f. 395 u. f. IV. S. 88 u. f.)
Rechtsfall, mit Abhandlung
vom
Herrn Land« und Stadtgerichtt-Assessor Theodor RöchltNg
zu Siegen.
^er Kaufmann Friedrich Wilhelm Pückel zu Siegen
hatte an dem Gutsbesitzer Friedrich Vetter zur Hengs«