dieser Communallast denselben Repartitionsfuß zu wählen,
wie für die Grundsteuer, kann die Natur der Abgabe
selbst nicht verändern. . Weil hiernach der Appellatlons,
Richter einen Rechtsgrundsatz in einem Falle zur An-
wendung gebracht hat, für welchen er nicht bestimmt ist,
mußte nach dem Anträge des Imploranten, in Gemäß-
heit des §. 4. Nr. 1. der Verordnung vom 14. Dec.
1833 das Urtel vernichtet werden. 2» der Hauptsache
stellt sich hiernachst die von dem Klager resp. auf Er-
stattung der von ihm seit 1826 gezahlten Communal-
steuer, und auf Gewährung künftiger Befreiung vyn der-
selben, erhobene Klage als unbegründet dar.. Zufolge
Contraets vom 10. November 1765, confirmirt 29.
April 1766, besaß Kläger das Grundstück als Erbpacht.
In diesem Verhältnisse würde ihm ohne besondere Ver-
abredung, die Berichtigung der auf dem Grundstücke haf,
tenden Lasten obgelegen haben. Er hat jedoch nur eine
bestimmte Abgabe von 3 Thlr. 40 Stbr. 1 % Pf. jähr-
lich an ordinairen Abgängen und von tributione« extra
territorium übernommen, rückstchtlich der übrigen ist
nichts gesagt, und da Fiskus nicht in Abrede stellt, diese
übrigen Abgaben, selbst die für Communal-Bedürfnisse
ausgeschriebenes, bis zum Jahre 1826 selbst berichtigt
zu haben, so muß angenommen werden,, daß solches in
der Absicht der ursprünglichen Contrahente» gelegen habe.
Allein das Gesetz vom 21. April 1825 hat den ur-
sprünglichen Zustand gänzlich verändert/indem cs durch
die in dezr §§. 15. und 35.' gegebenen Bestimmungen
denjenigen Grundstücks-Inhabern, denen bis dahin ein
erbliches Besitzrecht zustand, das volle Eigenthum