Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

Entstehungsgründe der zuerst zu tilgenden Zinsen etwas
Abweichendes beabsichtigt gewesen. Eine so bedeutende
Abänderung, als das Geh. Ober-Tribunal voranssetzt,
würde sicher solche Spuren hinterlasscn haben.
Man braucht aber auch nur die folgenden §§. zu
erwägen, um sich zu überzeugen, daß die neue Meinung
-es Geh. Ober-Tribunals nicht die richtige seyn könne.
Der §. 154. sagt: »Hat der Schuldner auch Kosten zu
entrichten: so gehen diese den Zinsen noch vor." Nach
der Meinung des Geh. Ober-Tribunals müßten wir also
bei Zögerungszinsen erst auf die Kosten, dann auf das
Kapital, und dann erst auf die Zinsen rechnen, cs hätte
daher im §. 154. gar nicht gesagt werden können, daß
die Kosten "noch" den Zinsen Vorgehen. Nähme man
aber an, daß der §. 154. auch nur von vorbedungcnc»
Zinsen rede, so würde cs ja an aller Bestimmung dar-
über fehlen, wohin die Kosten bei Zögcrungszinscn zu
setze», welcher Mangel doch wohl nicht vom Gesetze zu
erwarten. Der §. 155. und die folgenden lassen viel-
mehr nicht daran zweifeln, daß der Gesetzgeber mit den
§§. 153. 154. die Frage der Anrechnung auf die Zin-
sen völlig abgemacht glaubte, indem er von nun ab
lediglich von der Aufrechnung auf „mehrere Capitalspostcn"
(§. 155.) handelt. Ter §. 156. handelt offenbar auch
nur von Kapitalsposten, und der §. 157. ebenfalls, da
er von einem Zinssätze der Forderungen, die also nicht
selbst Zinsen seyn können, spricht. — Sonst würde auch
noch der §. 156. gegen die Ansicht des Geh Ober-Tribmials
entscheiden, indem danach die Anrechnung auf diejenige
Post geschehen soll, bei welcher ihrer Qualität nach die

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