haben sollte, je nachdem der Gegenstand über oder unter
50 Thlr. betrüge. Alle Immobilien sollten in das
Grundbuch eingetragen werden, und deshalb wurde die
Form verlangt, wobei die Dextragssumme gleichgültig
war. Ganz, irrig ist es aber, wenn man sich hier durch
eine Distinctio» helfe», und jenen Satz nur für den Hy-
pothckenrkchter gelten lassen will, obgleich dieser den form-
losen Besitzer alsbald bei Strafe zur Beschaffung eines
förmlichen Instruments anhalten müßte. Wenn nun die
Hypothekcn-Ordnung von 1783 ihrer Stellung nach die
Form der Verträge über Immobilien nur in Beziehung
auf das Hypothekenbuch behandeln konnte, so war es für
die Gesetzgebung des jüngern Landrechts eine sich von
selbst bietende Aufgabe, hier nachzuhelfen, und für die
Ekgenthums-Verträge über Immobilien eine solche Form
vorzuschreiben, die in jeder Beziehung und nach allen
Seiten hin Wirkung hatte. Dieses ist nun aber auch
positiv geschehen.
. §. 2.
.Zunächst ist zu- bemerken, daß hier nicht der 5te
Titel, wie Or. Sommer meint, sondern der 10te
Titel Thl. 1. A. L. R. sedes materiae ist. So wie
das A. L. ÜL zwischen titulus und modus acqui-
rendi unterscheidet, und bis zum 10ten Titel die origi-
nären Erwerbsarten abhandelt, so beginnt der lOte Ti.tel
mit dm allgemeinen Grundsätzen von der mittelbaren
Erwerbung des Eigenthums,, und behandelt hier in dieser -
Beziehung. sowohl titulus als modus. Unterschieden
wird zwischen der, mittelbaren' Erwerbung von Mobilien