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schließung blos mündlicher Verträge geboten. — Zwar
verordnet nun allerdings der §. 62.:
- "Unter den Contrahenten selbst aber behält ein solcher
Privatvertrag dennoch seine Wirkung dergestalt, daß
aus selbigem' einer gegen den andern ans die Errich-
tung des förmlichen Instruments klagen kann."
, Wenn nun aber dieser §. schon das Vorhandenscyn
eines schriftlichen Documents wenigstens suppom'rte, wie
klar erhellet-, wenn man ihn mit dem §. 61.. in Ver-
bindung bringt; so leuchtet cs auch von selbst ein, daß
in so fern der aufgestellte Grundsatz, daß außerhalb des
. Hypothekenbuchs kein Verkehr über Immobilien statt finde»,
durchgreifend gehandhabt werden sollte, conscqneNt auch
alle blos mündlichen Verträge über das Eigcnthum an
solchen als durchaus unzulässig verworfen werden mußten,
oder es hätte doch daraus mindestens eine Klage aus Errich-
tung eines förmlichen Instruments verstattet werden müssen.'
Dieses ist aber, wie später gezeigt werden wird, nicht
geschehen, ließe sich aber auch mit der im AL. N.
herrschenden Tendenz, wornach die schriftliche Form für
die Verträge, der Vermeidung und Veremfachung der
Prozesse wegen hauptsächlich vorgeschrieben ist > um' so ,
weniger vereinigen, indem bei solchen Klagen, ans -Er-
richtung eines förmlichen • Instruments aus blos münd-
lichen Verträgen, zugleich auch noch die Eristenz und der
Inhalt des Pacti selbst bewiesen werden müßte, mithin
. auch controvertirt werden könnte. Es ließe sich aber auch
außerdem kein Grund davon einsehen- weshalb die Gesetz-
gebung hinsichtlich^ der Form bei, Verträgen über das
Eigenthum von Immobilien, einen Unterschied gemacht