Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

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Dieser auf die §§. 385. Und 387. 2lit. 11. Zl)l.
I. des Allg. L. N. gegründete Entschcidungsgrund wird
von dem Imploranten in zwiefacher Beziehung ange-
griffen; zunächst, weil derselbe weder in erster, noch in
zweiter Instanz zur Sprache gekommen, Implorant mit-
hin ungehörtcr Sache verurtheilt worden sey; sodann,
weil die vorerwähnten gesetzlichen Vorschriften auf den
vorliegenden Fall unpassend zur Anwendung gebracht
worden, mithin ein Rechts-Grundsatz verletzt worden sey.
In beiden Brziehnngen muß auch de,» Imploranten
Beifall gegeben werden.
Der §. 5. zu 1. der Verordnung vom 14. Dez.
1833 rechnet es zu den Verletzungen wesentlicher Prozeß,
Vorschriften, wenn der Implorant nicht gehört, d. h.
wenn ihm derjenige Bortrag des Gegners, worauf sich
der beschwerende Inhalt des Erkenntnisses gründet, -vor
Abfassung des letztern gar nicht oder nicht so zeitig be-
kannt gemacht worden ist, daß er sich darüber hat er-
klären - können; insofern lediglich auf die wörtliche Fassung
dieser Vorschrift gesehen wird, würde eingeräumt werden
müssen, daß die Voraussetzungen derselben nicht vorliegen.
Denn ein Vortrag der Implorate» ist in so weit nicht
vorhanden, da Jmploratcn den Einwand, daß die Session,
worauf Jmpl.orant seine Legitimation zur Sache gründet,
nichtig sey, überhaupt nicht ausgestellt haben. Allein es
ist offenbar mehr noch vorhanden, als das Gesetz ge-
fordert. 3st eine Nichtigkeit schon dann vorhanden, wenn
der Vortrag des Gegners nicht mitgetheilt worden, so
muß diese Nichtigkeit noch unbedenklicher sey», wenn die
Entscheidung auf eine» Emwand gegründet wird, welche?

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