Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

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O. vorgeschriebcne Verfahren. Hiernach sind daher die
Gläubiger zu erwarten berechtigt, daß die Ansetzung des
Termins zur Negulirnug des Appellatorii gleich nach
der Publikation des Classifikations-Urtels veranlaßt wer-
den wird, und es kann so nach den Rechten der Gläu-
biger nicht nachtheilig seyn, wenn dies von dem Gerichte
unterlassen und auf solche Weise der Termin weit nach
Ablanf der Appellations-Frist anberaumt wird. Nach
§. 5. zu 3. der Verordnung vom 14. Dezember 1833
ist die Verletzung einer wesentliche» Prozeß-Vorschrift nur
dann vorhanden, wenn die Frist zur Anmeldung eines
Rechtsmittels überschritten und diese Ucberschrcitung
von dem Richter zugclaffen worden ist. Dies setzt also
den Fall voraus, daß die Parthei selbst das Rechts-
mittel anzumelden verpflichtet gewesen und die Frist über-
schritten ist. Der Fall, daß die Ueberschrcitung durch
den Prozeß leitenden Richter herbeigeführt worden, ist
hierunter nicht begriffen. Ist also, wie hier, das Letztere
geschehen, so (st allerdings eine Prozeß-Vorschrift verletzt;
diese Prozeß-Vorschrift gehört aber nicht zu denen, deren
Verletzung gesetzlich die Nichtigkeit zur Folge haben soll.
2n so weit ist also die angebrachte Nichtigkeits-Beschwerde
nicht begründet-
Anders verhält eS sich dagegen, mit dem ferneren
aufgestellten Nichtigkeits-Grunde.
Die Entscheidung des angefochtenen. Appellations-
Urtels beruht lediglich darauf, daß di« Session, welche
der Kaufmann Schrimpf dem Liqnidanten Nahm er
rrtheilt hat, nichtig sey.

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