Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

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liegenden Verfahren der §. 182 seq. Tit. 50. btt!
31. E. O. zur Llnwendung kommen muß.
Nach dieser gesetzlichen Vorschrift soll aber daS
Ger ich; gleich bei Publikation der Classifikatoria einen
Termin zur näheren Negnlirung der Sache, wegen der
gegen das Urtel etwa entstehenden Beschwerden uud vor-
kommenden Zlppellatkonen überhaupt anberaumen und
nach §. 183. a. a. O. muß dieser Termin dergestalt
angesctzt werden, daß er zugleich mit oder doch bald nach
dem Ablaufe der sonst gewöhnlichen Appellations-Frist
ckntrktt. In diesen Bestimmungen hat die Verordnung
14. Dez. 1833 nur in so weit eine Acnderung bewirkt-
daß nach deren §. 22. in die Stelle der zehntägigen
eine sechswöchentlkche Frist getreten ist, in allen übrigen
Bestehungen sind aber die §§. 182. und 183. Tit. 50.
A. G. O» in Kraft geblieben. Hiernach hätte daher in
der vorliegenden Sache allerdings der Termin zur Ne-
guliruug des Appellatorii auf den 10. Dezember 1834
oder doch bald nachher angesctzt werden sollen, wenn
also der Termin erst am 21. März 1835, mithin
über drei Monate später abgehaltcn worden, so ist
dieses Verfahren unbedenklich der deutlichen Vorschrift
der Gerichts-Ordnung entgegen. Allem eine Nichtigkeit
läßt sich daraus nicht ableiten. Die Prozeß-Ordnung
schreibt in der Lehre vom Concurse nirgend vor, daß die
Gläubiger, welche mit dem abgefaßten Classifications-
Urtel unzufrieden sind, gehalten seyn sollen- so wie im
gewöhnlichen Prozesse, die AppellatioNsbrschwcrdeu dem
Gerichte anzuzeigen; an die Stelle dieser Anzeige tritt
vielmehr im Concurse das im §. 182. und 183. 6 a»
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