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der Unterschrift: „I. S. Engel" ausgestellt, und diesen
hat das Geheime Ober-Tribunal, zwei Erkenntnisse, deS
Stadtgerichts zu Potsdam und des Ober-Appellations-
Senats des Kammcrgerichts reformirend, die Wechsclkraft
abgesprochen, weil der Borname nicht ausgeschrieben^
und zwar auf Grund des §. 778. A. L. R. H. 8.
Der abgekürzt geschriebene Vorname ist wirklich ein Bor-
name, und dies muß nach der aus dem Schlüsse des
§. 778. hervorgehenden Intention gnügen, wenn im ein-
zelnen Falle keine Verwechselung möglich ist. Erävell
und Bkelktz nehmen dies auch an, während Crelknger
und Gräff der Meinung des Ober-Tribunals sind. .
Nach N. 41. (S. 380.) war in der Chur-Mark
während der Verhandlungen über Aufhebung des bisher'
bestandenen Dienstverhältnisses und der Verleihung deS
Eigenthums des Hofes auf den Grund des Edikts vom
14. September 1811 und dessen Declaration vom 29.
Mai 1816, der bäuerliche Wkrth verstorben, und hatte
Erben, welche nach den Provinzkalgesetzen und A. L. R.
I. 21. §. 642—644. zur , Erbfolge in das lassitische
Gut nicht gelangt seyn würden, hinterlassen, und der
Gutsherr wollte nun den Hof einziehen. Er siegte bei
der General-Commission und beim Revisions-Collegium der
Chur-Mark Brandenburg, das Geheime Ober-Tribunal
erkannte aber zu Gunsten der gewöhnlichen Erben, mit
Recht annehmend, daß der §. 2. des Edikts vom 14.
Sept. 1811 nur von der „erblichen Nachfolge,^
also von dem Verhältnisse der Erben unter sich han-
dele, und durch den Schluß des §. 2.' der Rückfall an
die Herrschaft ausgeschlossen werde. — Auch bei uns