Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

294

Recht der Fehde ersetzte, waren nothwendkg unabhängig
und unabsetzbar, selbst auch seitdem die Schöffen der alten
Bolksgerichte des Rechtes unwissend geworden, und gelehrte
Richter an die Stelle getreten waren- In Criminal-Sachen
kannte man nur Vas Urtheil der Schöffen, oder der an
deren Stelle getretenen Gerichte. Und die Richter konnten
wegen behaupteter pflkchtwidrigkeiten nur von. ihres Glcicl'cn,
von einem Gerichte entsetzt werden, weil sonst ihre Unab-
hängigkeit illusorisch gewesen wäre. Alles das sind be-
kannte Sachen/) Es wehte noch immer der freie Odem
des germanischen Lebens durch die Justiz. Die Fürsten
hatten nur die Aufsicht über die in ihrem Namen geübte
Justiz, die Rechtsprechung selbst war so wenig ihre Sache,
alS der Patrkmonkal-Nkchter, oder der Hofs-Herrn, deren
Schöffen das Recht zu finden hatten, oder des Herr»
der Mannen .oder Ministerialen im Fcudal-System, welche
nur d»rch pares gerichtet wurden/") Dieser Gegensatz
durch die Kaiserwürde begünstigt, souverain jU machen ge-
wußt hatte, ukld i» neuerer Zeit faktisch der Einfluß auf
Preußen, was systematisch gleiche Souverainität erstrebte,
sehr gering, der Grundsatz aberimmcr anerkannt.
s) @. die Literatur bei Pütter Literatur deS deutschen
Staatsrechts Ill.43r. Klü her öffentliches Recht des deut-
schen Bundes §.»73. (Aufl.M.) S. auch v.Kamph undv.
Stein in Winkopp» Rheinischem Bunde Heft 12. N. 32.
5») Das verschriene Feudal-System hatte einen inneren Kern
von Freiheit, der sich auch in unserer Unabhängigkeit der
gelehrten Richter historisch neu geboren und gestaltet hat.
Davon wissen freilich die nichts, denen die Geschichte nur
ein Erempelbuch für einzelne finstere Zwecke ist, die von
ihrem Geiste, von ihren Offenbarungen, nicht berührt werden.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer