Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

form, und Mich das Lebe» wie die Gesetzgebung vervoll-
kommnet daS Recht. Aber alles dies wird mit dem
Kapital der herrschenden Authoritäten assimilirt, sic nehmen
daS Nene in sich auf; eS wird ein Altes.
Der solchergestalt auf Authoritäten ruhende Staat
kennt praktisch nur daS förmliche Recht, cs würde ein
Widerspruch mit seinem Prinzip seyn, wenn er ein an-
deres anerkennen und ausführen wollte.
„Alle Menschen können irren, der König wie der
Philosoph, und letztere vielleicht am ersten, da sie beide
zu hoch stehen, und vor der Menge Sachen, die vor
ihren Augen schweben, keine einzige vollkommen ruhig
und genau betrachten können. Dieserwegen haben cs
sich alle Nationen zur Grundfeste ihrer Freiheit und ihres
Eigeuthums gemacht, daß dasjenige, was ein Mensch
für Recht oder Wahrheit erkennet, nie eher als Recht
gelten solle, bevor es nicht das Siegel der. Form cr-
halten. — Zur Form Rechtens gehört, daß es von einen»
befugten Richter ausgesprochen, und in die Kraft Rechtens
getreten scy. Dies ist ein Grundgesetz, worin ebenfalls
alle Europäische Nationen Übereinkommen, und der Mo-
narch, der eine wirkliche Wahrheit gleich einer förmlichen
zur Erfi'illung bringen läßt, wirft dieses erste, und jedem
Staate heilige Grundgesetz, ohne welches cs gar keine
Sicherheit mehr gibt, über einen Haufen. Ein Unter-
nehmen, das die Weisheit Salomons nicht entschuldigen
kann, da alle Weisheit in der Welt »tur zur wirklichen
nicht aber zur föruilichen Wahrheit führt." 2)

2) Worte o>on SDiöfer >» der Phantasie roir rem wichtigen

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